Vom Versuch ein zufriedener Kunde der 1&1 Internet AG zu werden - ein ErlebnisberichtErlebnisse mit Irrtum oder Täuschung, undurchsichtige Tarifbeschreibungen, widersprüchlichen Angebote |
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Von:
XXXXXXXXXXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Aussage der Tarif „Surf und Phone 2000“ setze einen Telecom Anschluss voraus, verweise ich auf die Tarifvertragsbedingungen auf der Bestellung (Anlage 1 der ursprünglichen Mail).
Hier ist eindeutig für ALLE Surf & Phone Tarife klar definiert: „Die 1&1 Surf und Phone Tarife im Detail: 1 & 1 Komplettanschluss und Internet –Flat“…. „Kein Telekom Anschluss notwendig.“ …“1&1 Surf & Phone Doppel-Flat 2000 für 19,99 € im Monat“
Hierauf war die notwendige Willenserklärung zum Abschluss dieses Vertrages gerichtet.
Die Begrifflichkeit „Basic“ ist in diesen Tarifbeschreibungen nicht erwähnt, ist somit nicht als Einschränkung der obigen Ausführungen erkennbar.
Hierzu sei zu erwähnen, diese Einschränkung, welche zudem nicht in den Tarifbezeichnungen aufgeführt und somit für den Leser selbst bei bestem Lesen der Tariferklärungen nicht erkennbar ist, entspricht den überraschenden Klauseln der AGB gem. §305 BGB, ist somit als unwirksam annehmbar und berechtigt zum Rücktritt vom Vertag infolge objektiv nicht erkennbaren Irrtums.
Das Streichen des Wortes DSL bezieht sich somit auf die Entfernung der Einschränkung der beauftragte Wechsel bezöge sich nur auf den DSL-Anschluss. (Anzumerken ist dass bei Beauftragung kein DSL zugehörig zur Tel.-Nummer existierte)
In sofern trägt das Streichen des Wortes T-DSL zur Eindeutigkeit des Auftrages bei, dem Wechsel des Anschlusses mit der Nummer zu 1&1 Surf § Phone (ohne die Einschränkung) und der Kündigung des Anschlusses bei der Telekom.
In sofern hat die 1&1 Internet AG die beauftragte Leistung bei objektiver Betrachtungsweise nicht erbracht, oder durch die überraschende Klausel „Basic“, welche anhand der AGB´s nicht nachvollziehbar und in den Tarifbeschreibungen nicht erklärt ist, eine vorher nicht erklärte Leistung erbracht, welche dem Sinne nach nie beantragt wurde.
In sofern fordere ich Sie hiermit auf die beantragte Leistung zu erbringen oder trete wegen nachweislicher Nichterfüllung vom Vertrag zurück.
Sollte die Rechtsprechung unwahrscheinlicher Weise der Meinung sein, allein die Hinzufügung des Wortes „Basic“ (auch ohne Hinweis auf die Bedeutung des Wortes und unter Berücksichtigung der in den allgemeingültigen Tarifbeschreibungen (siehe oben) nicht erwähnten Einschränkung) sei begründend für einen Vertrag über die momentan erbrachte Leistung, fechte ich ersatzweise den Vertrag gem. §119 BGB infolge Irrtums an und erkläre den Rücktritt vom Vertrag infolge Irrtums.
Zu Haftung für Erfüllungsgehilfen, auch ohne arbeitsrechtliches Verhältnis, sei zu erwähnen, da meine Vollmacht für den Abschluss dieses Vertrages nicht vorlag, unter Hinzuziehung der Aussage Ihrer telefonischen Hotline vom 06.10.09 „Der ursprüngliche Auftrag sei erteilt, dann zurückgezogen und anders geartet erneut gestellt worden“, erfolgte somit bei erneuter zweiter Beauftragung Handeln ohne Auftrag, hieraus resultierende Verträge gewinnen Gültigkeit nur, wenn mir der Inhalt bekannt und dem nicht widersprochen wurde, was ich hiermit zum bestehenden Vertragsausführung / Leistungserbringung ausführlich tue.
Der angebotene Wechsel zum vorgeschlagenen Tarif entspricht einer 50% igen Verteuerung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und stellt somit keine Alternative dar.
Mit freundlichen Grüßen
XXXXXXXXXX
§ 305c (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil. (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§ 119 (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Anmerkung:
Die gemachten Aussage der Hotline zu der Beantragung, Rücknahme und erneuten Beantragung der Leistung konnte mir bis heute durch nicht nachvollziehbar durch 1und1 erklärt werden.
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